Fragen und Antworten zum Vereinsbetrieb unter SARS-CoV-2-Bedingungen

FAQ zum Vereinsbetrieb unter SARS-CoV-2-beeinflussten Bedingungen 

Warum besteht "Maskenpflicht" im Verein?

Die Vorgabe, dass auf dem Vereinsgelände in Starnberg bzw. beim Rudern in Oberschleissheim Maskenpflicht (präzise: Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung) besteht, ist einfach zu begründen. Hier liegt keine persönliche, gar von Angst oder übertriebener Vorsicht des Vorstands begründete Entscheidung des Vorstands zu Grunde, sondern eine verpflichtende gesetzliche Regelung.

Hinzu kommt eine erwünschte Außenwirkung gegenüber Passanten in Oberschleissheim und Starnberg, denn der Umstand, dass bei uns fast in Normalität Sport betrieben werden kann, wird von vielen Mitbürgern und Unternehmern, deren Leben durch die gegenwärtigen Einschränkungen massiv beeinträchtigt wird oder die ruiniert sind oder werden, mit Sicherheit als ein ungeheures Privileg wahrgenommen.

Auf dem Gelände des MRC sind wir nicht im privaten, familiären Umfeld; vielmehr gelten die Bedingungen – und Privilegien! – eines Sportvereins mit Sportbetrieb. So gelten auf unserem Gelände die nach §§ 24-26 der 7. BayIfSMV bei erhöhter Inzidenz geltenden Kontaktbeschränkungen (auf wenige Personen oder Familien) bei uns nicht. Der Vereinsbetrieb unterliegt den Regeln von § 10 der 7. BayIfSMV in Verbindung mit dem von der Bayerischen Staatsregierung veröffentlichten Rahmenhygienekonzept Sport. Dies enthält die Verpflichtung, einen Abstand von 1,50 Metern nach Möglichkeit einzuhalten. Da dieser Abstand bei einem Mannschaftssport wie Rudern in der Regel nicht eingehalten werden kann, ergibt sich als „Minus“ zum Abstand die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Diese kann gerade zu jetzigen Zeiten im übrigen gut und unkompliziert durch einen üblichen „Buff“ (Schlauchschal) erfolgen.

Die genannten Bestimmungen finden sich hier (BayIfSMV) und hier (Rahmenhygienekonzept Sport).

Wen die Mund-Nasen-Bedeckung stört und allein im Wind am Ufer des Starnberger Sees steht, der mag sie nicht benutzen. Aber bitte auch nicht beschweren, wenn er auf die für Sportbetriebe geltenden Regeln angesprochen wird …

Warum können die Duschen nicht genutzt werden?

Es wurde der (zutreffende) Hinweis erhoben, dass in vielen anderen Vereinen und auch kommerziellen Fitness-Studios die Nutzung von Duschen seit den Lockerungen der Corona-Beschränkungen im Sommer wieder möglich ist. Warum nicht bei uns?

Auch die Antwort auf diese (berechtigte) Frage ergibt sich aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, konkret § 10 der 7. BayIfSMV in Verbindung mit dem Rahmenhygienekonzept Sport (Fundstellen siehe oben).

Zur Nutzung von Nassräumen sehen diese Vorschriften unter anderem ein sportstättenspezifisches Schutz- und Hygienekonzept mit entsprechender laufender Überwachung (bei uns nicht möglich) sowie bauliche Voraussetzungen (bei uns würde dies einen Umbau der Duschen erfordern) vor.

Ein zureichendes Schutz- und Hygienekonzept würde insbesondere auch die regelmäßige (mindestens tägliche, bei starker Nutzung häufigere) Reinigung und Desinfektion der Duschen enthalten müssen. Das können andere Sportvereine, insbesondere Mehrsparten-Sportvereine mit starker, regelmäßiger Frequentierung ihrer Sporthallen, und kommerzielle Fitness-Studios organisieren, der MRC hingegen nicht.

Warum werden die Vereinsbeiträge nicht gesenkt im Hinblick auf fehlende Duschmöglichkeiten etc.?

 Die Einrichtungen des MRC werden auch unter den gegenwärtigen Bedingungen fast unverändert unterhalten und aufrechterhalten. Auch die Heizung mit Warmwasserbereitung ist durchgehend in Betrieb.

Durch die Außerbetriebnahme der Duschen entfällt daher nur ein geringer Teil an Kosten für Gas sowie für Frisch- und Abwasser. Dieser Kostenanteil beträgt weit weniger als 1% des Gesamtbudgets des Vereins.

Die Erstattung eines Beitragsanteils von wenigen Euro (niedriger einstelliger Eurobetrag je Mitglied) würde einen demgegenüber überproportionalen Kosten- und Personalaufwand verursachen.